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          • März 2022
            • Editorial
            • Politik, Recht und Wissenschaft in Zeiten der Pandemie
            • Pandemics: The Maths, the Masks, the Madness
            • Roni Taharlev: Der Vorbote von Corona
            • Rachel Wheatley: Berlin mit Maske
            • Grußwort des Vorsitzenden
            • Save the dates – Fellowtreffen 2022
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            • Obituarium
          • Februar 2021
            • Editorial
            • Zwischen Eigenzeit und Interdisziplinarität
            • Sag's durch die Maske!
            • Was war und zu welchem Ende studiert man Trumpismus?
            • Als die Computer laufen lernten
            • Zum Abschied von Sonja Grund
            • Angelika Leuchter
            • Blog-Serie zur Wissenschaftsfreiheit
            • Save the dates – Fellowtreffen 2021 und 2022
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            • Obituarium
          • März 2020
            • Editorial
            • Verfassung als gewaltlose Revolution
            • Imre Kertész und die europäische Literatur der Gegenwart
            • Es sind die Verluste, welche die Polen umtreiben
            • Das Kolleg und der Osten – das New Europe College in Bukarest
            • Save the date - Fellowtreffen: Biodiversity: Conceptual Challenges in an Era of Rapid Change 11./12.Juni 2020
            • Neue Publikationen in der Fellowbibliothek
            • Preise
            • Mitgliedschaft im Fellowclub
            • Obituarium
          • March 2019
            • Editorial
            • Paintings for the Future
            • Landmark Papers Revisited
            • Working Futures
            • Society Benefits From Our Autonomy
            • Two Million Blossoms in a Jar
            • Save the Date - Meeting of the Fellows' Club: June 13-14, 2019
            • Lectures on Film
            • New Publications in the Fellows' Library
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            • Join the Fellows' Club
            • Obituaries
          • März 2018
            • Editorial
            • A Good Bet: Five Years of the College for Life Sciences
            • Lectures on Film: Lisa Herzog
            • Return to Gdańsk
            • Sign the Gdansk Petition
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            • Obi­tu­a­ri­um
          • March 2017
            • Editorial
            • Luca Giuliani: Facets of Stephen
            • Berliner Abend 2017
            • Michael Jennions: Walking Berlin
            • Nostalgia
            • Prizes
          • June 2016
            • Editorial
            • Daniel M. Weary: Three days at Wiko to imagine a new world
            • Katharina Wiedemann: Travelling Lights
            • William Marx: The Rising of Kaspar Hauser
            • Luc Steels: Grunewaldkirche, Bach, and Passions
            • Nostalgia
          • June 2015
            • Editorial
            • Adam S. Wilkins: Humanities and Natural Sciences
            • Rob Page: The Decline of the Humanities?
            • Alfons Söllner: From "Exilforschung" to "Emigrationsforschung"? A Journey in Memory.
            • Susan Rose-Ackerman and Bruce Ackerman: Wiko Then and Now: 1991-1992 and 2014-2015
            • Daniel Schönpflug: Ins Grüne
          • December 2014
            • Editorial
            • Sebastian Conrad: Global History
            • Sahotra Sarkar, Chris Margules: Biodiversity group at the Kolleg
            • Reinhart Meyer-Kalkus: On Uwe Pörksen: Camelot im Grunewald. Szenen aus dem intellektuellen Leben der achtziger Jahre
            • Meredith Reiches: "Literary studies and biology: The Shakespeare-Workshops at the Kolleg 2012 and 2013"
            • Simon Teuscher: Workshop: Perspectives on Actors in Social History
            • Gebhard Kirchgässner: Workshop “The Economic Model of Human Behaviour”
            • Gerald Wilkinson: Workshop “Mind the Gap: Closing the Gulf between Genomic and Phenotypic Studies of Sexual Selection”
            • Sonja Grund: News from the Fellows’ Club
          • May 2014
            • Editorial
            • Peter Reill: From the Wissenschaftskolleg zu Berlin to Wiko: Reflections on a Return after Twenty-Seven Years
            • Reinhart Meyer-Kalkus:Why artists are needed at research institutions
            • Martin Loughlin: Constitutions beyond the Nation-State
            • Franco Moretti: Invisible objects
            • Stefanie Rentsch: The Forum Transregionale Studien – its Mission and History
          • November 2013
            • Editorial
            • Jim Hunt: Ten Years in the Rearview Mirror
            • Thorsten Wilhelmy: My First Year at the Wissenschaftskolleg
            • Giovanni Frazzetto: The College for Life Sciences at the Wissenschaftskolleg
            • Reinhart Meyer-Kalkus: The Fellow Forum for Former Fellows
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Satzung des Wissenschaftskollegs zu Berlin e. V.

§ 1 Zweck des Vereins

(1) Das Wissenschaftskolleg zu Berlin (im Folgenden „Kolleg“ genannt) dient der Wis­sen­schaft, indem es anerkannten Gelehrten die Ausführung selbstgewählter Forschungsarbeiten in Berlin ermöglicht. Es fördert die Zusammenarbeit zwi­schen den Forscherinnen und Forschern, insbesondere auch aus verschiedenen Ländern und Disziplinen, sowie zwischen ihnen und anderen Persönlichkeiten des geistigen Lebens. Es widmet besondere Aufmerksamkeit der Förderung jün­gerer Forscherinnen und Forscher.

(2) Das Kolleg pflegt die Beziehungen zu den ehemaligen wissenschaftlichen Mitglie­dern (im Folgenden: Fellows) und fördert zeitlich befristet Projekte, insbesondere wenn sie mit ehemaligen Fellows in Verbindung stehen oder der Gewinnung zu­künftiger wissenschaftlicher Mitglieder dienen.


§ 2 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Wissenschaftskolleg zu Berlin e.V. – Institute for Advanced Study Berlin –“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereins­register eingetragen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Wissenschaftsstiftung Ernst Reuter Berlin (im Folgenden als „Stiftung“ bezeichnet), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Präsidentinnen und Präsidenten bzw. Vorsitzenden

  • der Alexander von Humboldt-Stiftung,
  • des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e.V.,
  • der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
  • der Freien Universität Berlin,
  • der Humboldt-Universität zu Berlin,
  • der Hochschulrektorenkonferenz,
  • der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.,
  • der Stiftung Preußischer Kulturbesitz,
  • der Technischen Universität Berlin,
  • des Wissenschaftsrates.

Weitere ordentliche Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversamm­lung aufgenommen werden.

(2) Die ordentlichen Mitglieder entrichten keine Beiträge.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor­stand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversamm­lung als fördernde Mitglieder rechtsfähige natürliche oder juristische Personen auf­genommen wer­den, die sich verpflichten, dem Verein einmalig oder regelmäßig erhebliche Zuwendungen zu machen oder ihn auf sonstige Weise zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Wissenschaftli­che Beirat.


§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Kollegs. Sie stellt den jährlichen Haushaltsplan fest. Sie nimmt den Jahresbericht des Vor­stands und die Jahresrechnung entgegen und entlastet den Vorstand. Sie bestellt einen Rechnungs­prüfer, der die Jahresrechnung prüft.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Vorstand, den Wissenschaftlichen Beirat und die Permanent Fellows (§ 9) des Kollegs.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand schriftlich ein­berufen. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung zugegangen sein.

(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglie­der dies verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt für jede Versammlung eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglie­der persönlich anwesend ist und mindestens zwei Drittel der Stimmen vertreten sind. Be­schlüsse sollen einstimmig, sie müssen mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder ge­fasst werden. Dies gilt entsprechend für Wahlen. Die in der Versammlung getroffenen Beschlüsse werden in einem von der Schriftfüh­rerin bzw. dem Schriftführer angefertigten Protokoll niedergelegt. Das Protokoll ist von den unter Absatz 5 Genannten zu unterzeichnen. Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied dem unver­züglich widerspricht.

(7) Ordentliche Mitglieder, die an der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ver­hindert sind, können ihre Stimme auf ein anderes ordentliches Mitglied über­tragen. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen führen.

(8) Zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Wissen­schaftli­chen Beirats und des Stiftungsrates der Stiftung (§ 2 Abs. 2) eingeladen. Sie haben bera­tende Stimme.


§ 6 Vorstand

(1) Vorstand des Vereins ist die Leiterin bzw. der Leiter des Kollegs (Rektorin bzw. Rektor). In Zusammenarbeit mit der Sekretarin bzw. dem Sekretar (§ 11) führt sie bzw. er die lau­fenden Geschäfte und stellt den jährlichen Haushaltsplan auf.

(2) Ist der Vorstand an der Ausübung seines Amtes verhindert, so wird er in wissen­schaftli­chen Angelegenheiten durch einen vom Leitungskreis bestimmten Perma­nent Fellow des Kollegs (§ 9), in Wirtschaftsangelegenheiten durch die Sekretarin bzw. den Sekretar ver­treten, sofern nicht er selbst oder die Mitgliederversamm­lung eine andere Regelung trifft.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat der Stiftung (§ 2 Abs. 2) für fünf Jahre gewählt. Eine Abwahl kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederver­sammlung setzt im Vorfeld der Wahl im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Findungskommission ein. Den Vorsitz der Kommission hat ein ordentliches Mitglied des Vereins. Die Kommission setzt sich aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie einer je gleichen Anzahl von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats, von Permanent Fellows (§ 9) und externen Wissenschaftle­rinnen und Wissen­schaftlern zusammen. Hat die erforderliche Neuwahl des Vorstandes nicht recht­zeitig stattgefunden oder tritt die gewählte Person ihr Amt erst später an, so bleibt der bisherige Vorstand entsprechend länger im Amt.

(4) Der Vorstand wird mit seiner Wahl zugleich zum Permanent Fellow berufen (§ 9 Abs. 5); diese Berufung ist nicht an die Dauer seiner Amtszeit als Vorstand ge­bunden. Seine Mitwirkung im Leitungskreis der Permanent Fellows (§ 9) endet mit Ablauf der Amtszeit seines Nachfolgers.

(5) Der Vorstand berät regelmäßig mit den anderen Permanent Fellows (§ 9) des Kollegs über die wissenschaftliche Arbeit des Kollegs, über die Berufung von Fellows und die Einladung von Gästen. Er soll um einvernehmliche Meinungs­bildung bemüht sein.


§ 7 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten des Kollegs. Insbesondere hört der Vorstand ihn zu allen Kandidaturen und Vorschlägen zur Be­rufung von Fellows.

(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens sechs, höchstens achtzehn deutsche und ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an, die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt werden; eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder des Stiftungsrats können als Gast an den Sitzungen des Wissen­schaftlichen Beirats teilnehmen.

(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag des Vor­stands von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Fellows (§ 8) des Kollegs können dem Wissenschaftlichen Beirat nicht angehören. Schei­det ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.

(6) Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand einberufen; §5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Permanent Fellows (§ 9) des Kollegs und die Sekretarin bzw. der Sekretar können an den Sitzungen teilnehmen, soweit der Wissenschaftliche Beirat nichts anderes beschließt; sie haben bera­tende Stimme. Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt. Für Beschlüsse im schrift­lichen Verfahren gilt § 5 Abs. 6 Satz 4 entsprechend.

(7) Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich.


§ 8 Wissenschaftliche Mitglieder / Fellows

(1) An das Kolleg werden nach Maßgabe der verfügbaren Plätze anerkannte Forsche­rinnen und Forscher sowie andere Persönlichkeiten des geistigen Lebens als Fellows berufen. Sie sind nicht Mitglieder des Vereins im Sinne
des § 3.

(2) Fellows werden durch den Vorstand und in der Regel für die Dauer von zehn Monaten berufen, soweit in § 9 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei den Berufungen wird dem internationalen Charakter der Wissenschaft und ihrer Fächervielfalt Rechnung getragen. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen älteren und jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie zwischen Frauen und Män­nern wird angestrebt.

(4) Beabsichtigte Berufungen berät der Vorstand mit den Permanent Fellows (§ 9). Der Wissenschaftliche Beirat nimmt dazu Stellung.

(5) Fellows sind in ihrer Tätigkeit am Kolleg von Weisungen frei.

(6) Fellows wohnen und arbeiten in Berlin. Das Kolleg stellt ihnen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel Arbeitsmöglichkeiten sowie Mittel für Forschungs­reisen und für Hilfspersonal zur Verfügung. Ihnen kann aus Mitteln des Kollegs ein Gehalt (Stipendium) und/oder ein Ausgleich für die Kosten gezahlt werden, die ihnen durch ihren Aufenthalt in Berlin entstehen. Vereinbarungen hierüber werden mit dem Vorstand abgeschlossen. Sie bedürfen der Schrift­form.


§ 9 Permanent Fellows

(1) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können auf Vorschlag des Vorstandes, zu dem der Wissenschaftliche Beirat und der Stiftungsrat der Stiftung (§ 2 Abs. 2) Stellung genommen haben, von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre beru­fen werden. Sie heißen Permanent Fellows. Wiederberufung ist möglich.

(2) Ans Kolleg berufene Permanent Fellows haben vor allem die Aufgabe, ihren selbst­gewählten Forschungsarbeiten in Berlin nachzugehen und dabei die Aufga­ben des Wissenschaftskollegs zu befördern. Für die Vereinbarung der materiellen Bedingungen gilt § 8 entsprechend.

(3) Auswärtige längerfristige Wissenschaftliche Mitglieder (non-residential Perma­nent Fellows) sind von der Residenzpflicht in Berlin befreit und haben vor allem die Aufgabe, an der wissenschaft­lichen Arbeit des Kollegs mitzuwirken. Mit ihnen wird in einer Honorarvereinbarung festgelegt, welche Vergütung sie für diese Mitwirkung erhalten und in welchem Umfang sie am Wissen­schaftskolleg ihren eigenen Forschungsarbeiten nachgehen.

(4) Die Permanent Fellows bilden gemeinsam den Leitungskreis des Kollegs. Insbeson­dere beraten sie gemäß § 6 Abs. 5 den Vorstand in allen Fragen der wissenschaftlichen Arbeit und bei der Be­rufung von Fellows (gemäß § 8 Abs. 4).

(5) Der Vorstand wird mit seiner Wahl als Permanent Fellow auf unbestimmte Zeit berufen. Seine Mitwirkung im Leitungskreis endet mit dem Ende der Amtszeit seines Nachfolgers als Vorstand.


§ 10 Gäste
Für kurzfristige Aufenthalte bis zu sechs Monaten kann der Vorstand Gäste an das Kolleg einladen. Für sie gelten die Absätze 3, 5 und 6 des § 8 entsprechend.


§ 11 Sekretarin / Sekretar

(1) Die Sekretarin bzw. der Sekretar wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mit­glieder­versammlung hauptamtlich bestellt. Sie bzw. er muss eine wissenschaftli­che Ausbildung abgeschlossen haben.

(2) Nach den Richtlinien des Vorstandes führt die Sekretarin bzw. der Sekretar die Verwal­tungsgeschäfte des Kollegs in eigener Zuständigkeit. Sie bzw. er bereitet die Sitzungen der Organe und Gremien des Kollegs vor und führt ihre Beschlüsse aus.


§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 11. Juni 1980 in Kraft. Soweit einzelne Bestimmungen die Zustimmung oder Beteiligung des Stiftungsrates der Stiftung (§ 2 Abs. 2) für Beschlüsse oder Gremien vorsehen, treten sie insoweit am Tage nach der Errich­tung der Stiftung in Kraft.

(2) Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur einstim­mig beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates der Stiftung.

(3) Für die Auflösung des Vereins gilt Abs. 2 entsprechend.
 

Neu gefasst am 14. Juli 2017, zuletzt geändert am 6. Juli 2018.

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