Finanzielle Regelungen
Das Wissenschaftskolleg wird aus öffentlichen Mitteln finanziert, über deren Verwendung die Rektorin Rechenschaft ablegen muss. Die Rektorin schließt mit jedem Fellow vor dessen Ankunft eine individuelle Vereinbarung ab, in der die spezifischen Bedingungen des Aufenthalts einvernehmlich festgelegt werden. Diese Vereinbarung wird von der Sekretarin des Wissenschaftskollegs vorbereitet. Sie steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Die Vereinbarung zielt darauf ab, den eingeladenen Fellows den Aufenthalt ohne Einbußen ihrer Einkünfte zu ermöglichen. Da das Wissenschaftskolleg selbst nur über begrenzte Mittel verfügt, werden auch die Heimateinrichtungen schon im Vorfeld in die Verhandlungen einbezogen: Alle Fellows werden deshalb gebeten, darauf hinzuwirken, dass ihre Heimateinrichtung oder eine andere Institution ihr Gehalt ganz oder teilweise übernimmt.
Welche Möglichkeiten der Eigenbeteiligung und Finanzierung gibt es?
- Beurlaubung unter Fortzahlung der vollen Bezüge.
Soweit erforderlich, erstattet das Wissenschaftskolleg die Kosten für eine Vertretung, in der Regel bis zur Höhe von 60.000 €, bei deutschen Hochschullehrerinnen und -lehrern bis zur Höhe eines W2-Gehalts. - Forschungsfreisemester.
- Stipendium des Wissenschaftskollegs, falls eine Beteiligung der Heimatinstitution nicht möglich ist. Die Höhe des Stipendiums wird auf der Grundlage des Heimateinkommens berechnet (in der Regel bis zur Höhe von 60.000 €) bzw. entsprechend der jeweiligen Gehaltsstufe in Deutschland.
Für die Festsetzung des Stipendiums oder der Vertretungskosten benötigt das Wissenschaftskolleg eine Bescheinigung über das Gehalt im Jahr vor der Fellowship. Nebeneinkünfte der Fellows sowie das Gehalt der Partnerin oder des Partners können bei der Berechnung des Stipendiums nicht berücksichtigt werden.
- Fellows ohne institutionelle Anbindung erhalten ein Stipendium entsprechend der jeweiligen Gehaltsstufe in Deutschland. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie freie Künstlerinnen und Künstler ohne institutionelle Anbindung oder festes Einkommen erhalten ein monatliches Stipendium in Höhe von 5.100 € (zzgl. eines Beitrags zu den Sozialversicherungskosten).
Das Stipendium ist in Deutschland steuerfrei, sofern es die Höhe des zuvor bezogenen Gehalts nicht übersteigt. Es obliegt den Fellows zu klären, ob diese Steuerfreiheit auch in ihrem Heimatland anerkannt wird.
Wenn Fellows ihr Einkommen teilweise oder ganz mit ans Wissenschaftskolleg bringen
Kann die Heimateinrichtung das Gehalt nur teilweise übernehmen, erhalten die Fellows vom Wissenschaftskolleg ein Stipendium, das die Einkommensdifferenz kompensiert, in der Regel bis max. 60.000 €.
Ein Zusatzstipendium in Höhe von 850 €/Monat zur Deckung der lokalen Kosten (Mahlzeiten und Nebenkosten) erhalten:
- Fellows, die mit ihrem gesamten Gehalt an das Wissenschaftskolleg kommen und deren Heimatinstitutionen keine Vertretungskosten erwarten.
- Fellows, für die das Wissenschaftskolleg nur geringe Vertretungskosten leistet (höchstens 25 % des Bruttoeinkommens, bei einem Einkommen von max. 240.000 €).
- Emeritae und Emeriti, die mit ihren vollen Pensionsbezügen ans Wissenschaftskolleg kommen. Nebeneinkünfte, die durch Lehraufträge o. Ä. nach der Emeritierung erzielt werden, können nicht berücksichtigt werden.
Falls die Mittel, die Fellows mitbringen, für den Lebensunterhalt in Deutschland nicht ausreichen
In diesem Fall bietet das Wissenschaftskolleg ein Stipendium an, das sich an vergleichbaren Gehältern in Deutschland orientiert – abzüglich des Betrags, den die Heimatinstitution leisten kann.
Grundsätzlich gilt
Die Fellowship des Wissenschaftskollegs begründet kein Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund besteht keine Sozialversicherungspflicht; dementsprechend leistet das Wissenschaftskolleg keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Reise- und Transportkosten
Das Wissenschaftskolleg übernimmt die Kosten der An- und Abreise für Fellows.
Wenn die Dauer der Fellowship mehr als drei Monate beträgt, werden auch die Reisekosten von Partnerinnen oder Partnern sowie von im Haushalt lebenden Kindern bis zum vollendeten 20. Lebensjahr einmalig übernommen. Dabei gelten gewisse Obergrenzen.
- Flüge werden in der Regel vom Wissenschaftskolleg gebucht und bezahlt. Nach Rücksprache ist auch Selbstbuchung möglich. Die Flugkosten werden dann bis zur Höhe des günstigsten Tickets in der Economy Class erstattet.
- Bei Anreise mit dem Auto wird eine Pauschale von 0,20 € pro Kilometer bezahlt.
- Die Kosten für Bahntickets werden bis zur Höhe einer Fahrt der 2. Klasse erstattet.
Das Wissenschaftskolleg erstattet die Kosten für den Transport von Arbeitsmaterialien und Reisegut bis zu einer Obergrenze. Die Höhe der Erstattung ist vom Herkunftsland und der Anzahl der begleitenden Familienangehörigen abhängig.
Krankenversicherung
Alle ausländischen Fellows werden gebeten zu klären, inwieweit ihre Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalten Versicherungsschutz gewährleistet.
EU-Bürgerinnen und Bürger (mit Wohnsitz in der EU) sind in der Regel mit der Europäischen Versicherungskarte (EHIC) europaweit krankenversichert. Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs können eine GHIC-Karte (Global Health Insurance Card) beantragen und sind somit auch in Deutschland versichert.
Wenn die Krankenversicherung keine ausreichenden Leistungen für die Zeit des Aufenthalts am Wissenschaftskolleg garantiert, können sich Fellows und ihre mitgereisten Angehörigen über das Wissenschaftskolleg im Rahmen eines Gruppenvertrags bei der EUROPA Krankenversicherung AG versichern. Die Kosten tragen die Fellows.
Haftpflichtversicherung
Das Wissenschaftskolleg empfiehlt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die auch eventuelle Schäden an der Mietwohnung oder der Wohnungseinrichtung abdeckt. Eine entsprechende Versicherung können die Fellowdienste nach der Ankunft vermitteln.