Satzung des "Vereins der Mitglieder und Freunde des Wissenschaftskollegs zu Berlin e.V. - Fellowclub -"
§ 1
Zweck des Vereins
Der Verein der Mitglieder und Freunde des Wissenschaftskollegs (im folgenden "Fellowclub" genannt) dient der Wissenschaft, indem er vornehmlich das Wissenschaftskolleg bei seiner Arbeit unterstützt und die während des Forschungsaufenthaltes am Wissenschaftskolleg zu Berlin gewachsenen Kontakte der Fellows untereinander und zum Wissenschaftskolleg pflegt. Er fördert Besuche der Fellows am Wissenschaftskolleg, insbesondere durch ein jährliches Treffen in Berlin sowie die Beziehungen des Wissenschaftskollegs zu den Heimatinstitutionen der Fellows.
§ 2
Name, Sitz, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Mitglieder und Freunde des Wissenschaftskollegs e.V. - Fellowclub -" und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen . Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an das Wissenschaftskolleg zu Berlin e.V., das es zweckgebunden im Sinne von § 1 zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder können alle Fellows und Gäste des Wissenschaftskollegs werden, die dem Wissenschaftskolleg mindestens 3 Monate angehört haben. Neben den Gründungsmitgliedern wird die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben.
(2) Andere Personen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks beitragen wollen, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
(3) Die Mitglieder entrichten keine Beiträge.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Fellowclubs. Sie stellt den jährlichen Haushaltsplan fest. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands und die Jahresrechnung entgegen und entlastet den Vorstand. Die Jahresrechnung wird vom Sekretär des Wissenschaftskollegs geprüft.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Vorstand und den Geschäftsführer.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird anläßlich des jährlichen Treffens vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung zugegangen sein.
(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Er muß sie einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt für jede Versammlung einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, der die Verhandlungsniederschrift führt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder persönlich anwesend sind. Beschlüsse sollen einstimmig, sie müssen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt werden. Dies gilt entsprechend für Wahlen. Beschlüsse können auf Vorschlag des Vorstands im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder, die ihre Stimme abgegeben haben.
(7) Ordentliche Mitglieder, die an der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihre Stimme auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen führen.
§ 6
Vorstand
(1) Zum Vorstand des Vereins wird ein Mitglied gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Er führt in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer ( § 7) die laufen den Geschäfte und stellt den jährlichen Haushaltsplan auf.
(2) Ist der Vorstand an der Ausübung seines Amtes verhindert, so wird er durch einen seiner Stellvertreter oder den Geschäftsführer vertreten, sofern nicht er selbst oder die Mitgliederversammlung eine andere Regelung trifft. Die Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Abwahl kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wiederwahl ist möglich.
§ 7
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestellt. Er erhält eine Aufwandsentschädigung.
(2) Nach den Richtlinien des Vorstands führt der Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des Vereins in eigener Zuständigkeit. Er bereitet das jährliche Treffen und die Mitgliederversammlung vor.
§ 8
Mittel des Vereins
Die vom Verein benötigten Mittel werden durch Spenden aufgebracht.
§ 9
Schlußbestimmungen
(1) Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(3) Für die Auflösung des Vereins gilt Abs. 2 entsprechend.
Der Verein wurde 1984 gegründet und ist seit 1985 im Vereinsregister eingetragen. Die letzte Satzungsänderung wurde am 24.10.2002 vorgenommen.

